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Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg

(SPIELBANKGESETZ – SpielbG)

Die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG erhielt gemäß Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg am 1. Dezember 2018 durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg die Erlaubnis zum Betreiben der Spielbanken (ergänzend siehe Gesetz zur Neuregelung des Glücksspiels im Land Brandenburg) für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2028.

Sicher und legal – verantwortungsvolles Spielen in Ihrer konzessionierten Spielbank. Personalausweis erforderlich. Ab 18 Jahren. Lassen Sie Glücksspiel nicht zur Sucht werden. Minderjährigen ist die Teilnahme am Glücksspiel verboten! BZgA-Hotline: 0800 1372700.

Strafgesetzbuch (StGB)

 

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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